Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Ausübung von sogenannten reglementierten Berufen – etwa medizinische Berufe und Meister/innen im Handwerk. Auch bei nicht reglementierten Berufen, wie den meisten der rund 330 dualen Ausbildungsberufe im dualen System ist die Berufsanerkennung sinnvoll. Als Unternehmen können Sie durch eine formale Anerkennung etwa die ausländische Berufsqualifikation einfacher einschätzen und den potenziellen Bedarf einer Weiterbildung oder Nachqualifizierung passgenau bestimmen. Bei der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten ist die Berufsanerkennung zudem immer ein fester Bestandteil (Ausnahme: IT-Berufe).
Die Gleichwertigkeitsprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens werden von den sogenannten zuständigen Stellen für die berufliche Anerkennung durchgeführt. Dazu gehören zum Beispiel die Handwerkskammern vor Ort, die zentrale IHK FOSA (Foreign Skills Approval) der Industrie- und Handelskammer in Nürnberg und verschiedene Landesbehörden.
Mit dem Anerkennungsfinder des Online-Portals „Anerkennung in Deutschland“ finden Sie schnell und einfach die für die Berufe zuständigen Stellen mit allen Kontaktinformationen. Dabei bietet es sich an, den „Profi-Filter“ zu verwenden.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Stelle, inwieweit der ausländische Berufsabschluss dem deutschen Referenzberuf entspricht. Maßstab für die Überprüfung ist dabei die aktuell geltende deutsche Aus- bzw. Fortbildungsverordnung.
In der Regel soll das Anerkennungsverfahren innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in schwierigen Fällen einmalig verlängert werden. Die Entscheidungsfrist läuft erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden.
Die Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührenregelungen der Kammern oder bei Berufen in Bundeslandzuständigkeit nach den Regelungen der Länder. Sie hängt zudem vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens, vom jeweiligen Referenzberuf sowie von den individuellen Voraussetzungen der Antragstellenden ab, weshalb generelle Aussagen zum Kostenumfang nicht möglich sind. Nähere Information zu den Kosten der Prüfung auf Gleichwertigkeit finden Sie unter der Rubrik "Kosten und Finanzierung".
Eine wichtige Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren ist, dass der ausländische Ausbildungs- oder Studienabschluss in dem jeweiligen Land staatlich anerkannt ist. Zudem sollte die formale Ausbildung mindestens ein Jahr gedauert haben.
„Gleichwertigkeit“ bedeutet nicht „Gleichartigkeit“ oder „Gleichheit“. Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob der Antragssteller bzw. die Antragstellerin aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Dabei werden ebenfalls sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen berücksichtigt, insbesondere vorhandene Berufserfahrung.
Eine teilweise Gleichwertigkeit bedeutet, dass wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und deutschen Berufsqualifikation bestehen. Um in einem reglementierten Beruf arbeiten zu können, müssen diese Unterschiede durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die im Bescheid festgelegt sind, ausgeglichen werden. Bei nicht-reglementierten Berufen ist die Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt auch mit einer teilweisen Gleichwertigkeit möglich. Zum Erreichen der vollen Gleichwertigkeit wird eine Anpassungsqualifizierung (z. B. in Form von Betriebspraktika, Weiterbildungskursen etc.) vorgeschlagen. Worauf es bei der Auswahl der passgenauen Maßnahme ankommt und wie eine Anpassungsqualifizierung konkret aussehen kann, erfahren Sie in unserer gleichnamigen Rubrik.
Tipp: Das Portal von Unternehmen Berufsanerkennung (UBA) stellt weitere Fragen und Antworten rund um die Berufsanerkennung aus Unternehmenssicht zur Verfügung.