Die Frist für einen Austritt Großbritanniens aus der EU wurde auf den 31. Oktober 2019 verschoben. Falls bis dahin kein Austrittsabkommen unterzeichnet wird, ist das EU-Recht nach diesem Datum in Bezug auf Großbritannien nicht mehr anwendbar.
Seit dem Inkrafttreten des „Anerkennungsgesetzes“ am 1 April 2012 haben alle Personen mit einem ausländischen Berufsabschluss – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus – einen Anspruch, Ihre Berufsqualifikation von einer zuständigen Stelle (z.B. der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer) auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Referenzberuf prüfen zu lassen. Für EU- und EWR-Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gilt außerdem die EU-Anerkennungsrichtlinie, die das Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe wie z.B. Meister im Handwerk vereinfacht. Sollte kein Austrittsabkommen mit Großbritannien unterzeichnet werden, ist die EU-Anerkennungsrichtlinie für Großbritannien nicht mehr anwendbar. Somit würden für Anträge auf Anerkennung in Großbritannien erworbener Berufsabschlüsse, die nach dem 31. Oktober 2019 gestellt werden, die Anerkennungsregelungen für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten gelten.
Anerkennungsregelungen für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Länderprofil Großbritannien im BQ-Portal als Hilfestellung für eine bessere Einschätzung der Kompetenzen und Qualifikationen britischer Abschlüsse
Anerkennung in Deutschland: Weitere Informationen zur Anerkennung nach einem No-Deal-Brexit