Vom Fördern und Fordern: Der Bundestag beschließt das Integrationsgesetz

Am 7. Juli 2016 hat der Bundestag das Integrationsgesetz beschlossen. Das Gesetz steht unter dem Leitgedanken "Fördern und Fordern". Dabei soll Geflüchteten die Integration in die Gesellschaft erleichtert werden. Gleichzeitig verpflichteten das Gesetz sie bei Integrationsmaßnahmen mitzuwirken. Vor dem Inkrafttreten muss das Integrationsgesetz noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden.

Überblick über die Änderungen (Auswahl)

  • Rechtssicherheit während der Ausbildung: Für die Gesamtdauer der Ausbildung erhalten Auszubildenden mit Fluchthintergrund eine Duldung und nach erfolgreichem Abschluss ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre. Die Altersbegrenzung von 21 Jahren zu Beginn der Ausbildung wird aufgehoben. Wird die Person nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht im Betrieb weiter beschäftigt, erhält sie eine weitere Duldung von 6 Monaten zur Arbeitsplatzsuche. Dies gilt ebenfalls bei Abbruch der Ausbildung zur Ausbildungsplatzsuche.
  • Ausbildungsförderung: Zur weiteren Unterstützung während der Ausbildung werden die Fördermaßnahmen geöffnet. Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können die Förderungen ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland in Anspruch nehmen. Sofern Asylbewerber nicht mehr in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, erhalten Sie Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld nach 15 Monaten Voraufenthalt. Asylbewerberleistungen werden auch während der Ausbildung gezahlt. 
    Geduldete können  nach zwölf Monaten Aufenthalt ausbildungsbegleitende Hilfen und assistierte Ausbildung beanspruchen. Allerdings können sie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erst nach sechs Jahren Aufenthalt erhalten.
  • Vorrangprüfung: Es werden Arbeitsagenturbezirke festgelegt, in denen aufgrund der Arbeitsmarktsituation die Vorrangprüfung für drei Jahre ausgesetzt wird. Dies gilt auch für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Die Ausnahmeregelungen in Engpassberufen und für Hochqualifizierte werden außerdem verlängert.
  • Niederlassungserlaubnis: Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen. Bei herausragender Integration (z. B. deutsche Sprache wird beherrscht, Lebensunterhalt wird selbständig erarbeitet) kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden. 
  • Wohnsitzregelung: Asylbewerbern kann künftig ein Wohnort zugewiesen werden, um das Entstehen von Ballungsräumen zu verhindern. Demnach müssen Geflüchtete in den ersten drei Jahren in dem Bundesland bleiben, dem sie zugewiesen wurden. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2016. Dabei können die Länder auch einen konkreten Wohnort zuweisen. Flüchtlinge, die eine Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden davon ausgenommen. Voraussetzung hierfür sind mindestens 15 Wochenarbeitsstunden und ein Einkommen in Höhe von mindestens 712 Euro.


Nähere Informationen zu den Änderungen durch das Integrationsgesetz finden Sie auf der Website der Bundesregierung