Neues Gesetz zum Bleiberecht ab 1. August 2015 bringt Verbesserungen für die Anerkennung

Anfang Juli hat der Bundestag ein Gesetz zur Neuordnung des Bleiberechts beschlossen und damit auch die Zuwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte mit ausländischer Berufsqualifikation verbessert. Durch die Neuerung soll es ausländischen Fachkräften erleichtert werden, die volle Anerkennung ihres Abschlusses zu erreichen. Dazu wurde ein neuer Aufenthaltstitel für Anpassungsqualifizierungen geschaffen.

Anfang Juli hat der Bundestag ein Gesetz zur Neuordnung des Bleiberechts beschlossen und damit auch die Zuwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte mit ausländischer Berufsqualifikation verbessert. Durch die Neuerung soll es ausländischen Fachkräften erleichtert werden, die volle Anerkennung ihres Abschlusses zu erreichen. Dazu wurde ein neuer Aufenthaltstitel für Anpassungsqualifizierungen geschaffen.

Laut dem neuen § 17a des Aufenthaltsgesetzes können ausländische Fachkräfte nun für die Dauer von 18 Monaten für Anpassungsqualifizierungen nach Deutschland kommen, damit der eigene Berufsabschluss anerkannt und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Diese Anpassungsqualifizierungen beinhalten alle Bildungsmaßnahmen, die im Kontext mit einem  Anerkennungsverfahren stehen, wie z.B. Anpassungslehrgänge, Sprachkurse oder betriebliche Weiterbildungen. Weiterhin berechtigt der § 17a zur Einreise zwecks Absolvierung einer Kenntnisstandprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sowie zur Arbeitsplatzsuche nach der Bildungsmaßnahme. Mit dem neuen Aufenthaltstitel ist es auch möglich, bereits begleitend zu einer Anpassungsmaßnahme eine dem angestrebten Beruf ähnliche Beschäftigung aufzunehmen.

Weitere wichtige Änderungen des Gesetzes sind:

  • Keine Abschiebung während einer Berufsausbildung
  • Alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für gut integrierte Ausländer
  • Neue Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

Hier finden Sie weitere Informationen zum Gesetz zur Neuordnung des Bleiberechts.