Damit wird die Zulassungspflicht in folgenden Handwerken wiedereingeführt:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Raumausstatter
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
Der selbstständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Bei deutschen Berufsabschlüssen ist die Voraussetzung dafür der Meisterbrief für das entsprechende Handwerk.
Bei den reglementierten Berufen ist Anerkennung zwingend erforderlich. Ohne eine Anerkennung dürfen Fachkräfte mit ausländischen Berufsabschlüssen in Deutschland in den Berufen nicht arbeiten.
Auf dem BQ-Portal finden Sie wichtige Informationen zur Anerkennung und Einschätzung ausländischer Berufsabschlüsse. Das BQ-Portal umfasst über 3.500 Berufsprofile, die umfassende Informationen zu ausländischen Aus- und Fortbildungsberufen enthalten. Anhand der Berufsprofile können Sie ausländische Berufsabschlüsse im Vergleich zu deutschen Berufsqualifikationen einschätzen.