Was wird bescheinigt?
Der Anerkennungsbescheid, auch Bescheid zur Gleichwertigkeitsfeststellung, zeigt auf, über welche beruflichen Qualifikationen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verfügt und inwiefern das ausländische Qualifikationsprofil dem deutschen Referenzberuf gleichwertig ist. Wenn eine teilweise Gleichwertigkeit vorliegt, werden die bestehenden wesentlichen Unterschiede aufgelistet. Dadurch sind Unternehmen in der Lage, ihr Personal den gelernten Fähigkeiten entsprechend einzusetzen und die vorhandenen Potenziale bestmöglich zu nutzen. Die beschriebenen Unterschiede sind der Ansatzpunkt für entsprechende Anpassungsqualifizierungen.
Beispiele für Anerkennungsbescheide der Handwerkskammern oder IHK FOSA finden Sie in dem Blog von Unternehmen Berufsanerkennung (UBA).
Wie lange dauert der Prozess?
Spätestens nach einem Monat erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller von der zuständigen Stelle eine Nachricht, die den Erhalt der Dokumente bestätigt und gegebenenfalls über fehlende Dokumente informiert. Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in der Regel innerhalb von drei Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. Im Falle des beschleunigten Fachkräfteverfahrens sind zwei Monate Bearbeitungszeit vorgesehen.
Die Bearbeitung kann sich verlängern, wenn keine Informationen über die Inhalte der ausländischen Berufsqualifikation zur Verfügung stehen oder begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Die zuständige Stelle kann die benötigten Dokumente anfordern und in diesen Fällen die Bearbeitungsfrist einmalig angemessen verlängern. Ist es dem oder der Antragstellenden aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich, die benötigten Dokumente (vollständig) vorzulegen, kann die zuständige Stelle die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch sonstige Verfahren (z. B. eine Qualifikationsanalyse) feststellen. Die Qualifikationsanalyse kommt auch in Frage, wenn die Beschaffung der Dokumente mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden ist. Der Lauf der Frist ist in diesem Fall bis zur Beendigung des alternativen Verfahrens pausiert.
Die Ergebnisse des Anerkennungsbescheides
Am Ende der Gleichwertigkeitsprüfung gibt es drei mögliche Ergebnisse. Diese werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller im Anerkennungsbescheid mitgeteilt.