Möglichen Referenzberuf auswählen
Schon vor der Antragstellung werden bestimmte Voraussetzungen bei der zuständigen Stelle geprüft. So wird z. B. die Antragsberechtigung festgestellt und geprüft, ob die ausländische Berufsqualifikation in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle fällt. Dies ist abhängig vom entsprechenden deutschen Referenzberuf. Mit diesem wird die ausländische Berufsqualifikation verglichen.
Als Referenz wird grundsätzlich die Berufsqualifikation herangezogen, die die meisten Übereinstimmungen mit den nachgewiesenen Kenntnissen und Fertigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers aufweist und somit die größten Erfolgsaussichten auf eine volle Gleichwertigkeit hat. Bei der Auswahl des Referenzberufs wird sowohl die Berufsausbildung als auch die Berufserfahrung berücksichtigt. Kommen mehrere Alternativen für den Referenzberuf in Frage, bestimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Referenzberuf. Auch Sie können im Vorfeld mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin besprechen, welchen Referenzberuf Sie für geeignet halten.
Zuständige Stelle finden
Welche Kammer für die jeweilige Antragsbearbeitung zuständig ist, hängt zum einen von dem gewünschten deutschen Referenzberuf ab und zum anderen vom Wohnort der antragstellenden Person. Mit dem Anerkennungs-Finder des Portals Anerkennung in Deutschland finden Sie die zuständige Stelle in wenigen Klicks.
Bei der Vorbereitung der Unterlagen unterstützen
Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit muss direkt vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin an die zuständige Stelle gestellt werden. Ausnahme ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren im Rahmen der Einwanderung aus Drittstaaten: Hier leitet das Unternehmen mit Vollmacht der Fachkraft alle Unterlagen an die zuständige Ausländerbehörde weiter.
In beiden Fällen können Sie bei der Vorbereitung der Unterlagen für die Anerkennung unterstützen.
Im BQFG §§ 5 und 12 ist festgelegt, welche Unterlagen für die Bewertung und Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen vorgelegt werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel ein Lebenslauf in tabellarischer Form und übersetzte Nachweise der Qualifikationen. Unsere interaktive PDF-Checkliste „Notwendige Unterlagen“ hilft Ihnen und dem/der Antragstellenden dabei, die wichtigsten Unterlagen zusammenzustellen. Bitte beachten Sie, dass die zuständige Stelle bei Bedarf weitere Nachweise (z. B. Beglaubigungen oder Übersetzungen) einfordern kann. Es ist daher sinnvoll, sich direkt bei der zuständigen Stelle zu erkundigen, ob und in welcher Form zusätzliche Unterlagen einzureichen sind.
Unterstützungsangebote nutzen
Das Anerkennungsverfahren kann im Einzelfall sehr unterschiedlich ablaufen. Nutzen Sie daher das bestehende Informations- und Unterstützungsangebot, zum Beispiel des IQ-Netzwerks und Ihrer örtlichen Berufskammern. Welche Ansprechpartner für Unternehmen es insgesamt gibt, erfahren Sie in unserer gleichnamigen Rubrik.
Antragstellende können sich an zahlreichen Anlaufstellen zum Anerkennungsverfahren und zu eventuellen Alternativen informieren. Hier gibt der Beratungsstellenfinder von Anerkennung in Deutschland Orientierung.
Als Ansprechpartner zur Verfügung stehen
Wenn alle notwendigen Unterlagen eingereicht sind, nimmt das Anerkennungsverfahren in der Regel bis zu drei Monate in Anspruch. Im Falle des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die Bearbeitungszeit auf zwei Monate verkürzt.
Für die zuständige Stelle kann es sehr hilfreich sein, wenn Sie während des Anerkennungsverfahrens für Rückfragen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, für den Fall, dass noch weitere Unterlagen eingereicht werden müssen oder dass der Referenzberuf nach Sichtung der Unterlagen nochmals angepasst wird.
Anerkennungsbescheid auswerten
Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird von der zuständigen Stelle auf einem sogenannten Anerkennungsbescheid schriftlich festgehalten. Wie Sie die verschiedenen Ergebnisse lesen, erfahren Sie unter der Rubrik „Der Anerkennungsbescheid“.
Bei Bedarf: bei der Anpassungsqualifizierung unterstützen
Wenn eine teilweise Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wurde, kommt eine sogenannte Anpassungsqualifizierung zum Erreichen der vollen Gleichwertigkeit infrage. Diese kann zum Beispiel in Ihrem Unternehmen stattfinden. Genaueres erfahren Sie in der Rubrik „Anpassungsqualifizierung“.