Kosten der Gleichwertigkeitsprüfung
Die Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührenregelungen der Kammern oder bei Berufen in Bundeslandzuständigkeit nach den Regelungen der Länder. Sie hängt zudem vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens, vom jeweiligen Referenzberuf sowie von den individuellen Voraussetzungen der Antragstellenden ab, weshalb generelle Aussagen zum Kostenumfang nicht möglich sind.
Die Handwerkskammern haben sich bundesweit auf einen Gebührenrahmen von 100 bis 600 Euro geeinigt. Bei den IHKs Hannover und Braunschweig beträgt die Gebühr 300 Euro. Bei der ebenfalls nicht an der IHK FOSA beteiligten IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid ist der Gebührenkorridor identisch mit dem der IHK FOSA. Die Kosten für das Anerkennungsverfahren bei der IHK FOSA betragen zwischen 100 und 600 Euro, im Durchschnitt 550 Euro. Im Bereich der Freien Berufe gibt es ebenfalls unterschiedliche Gebührenordnungen. Exemplarisch genannt werden kann die Ärztekammer Westfalen-Lippe, die für die meisten Bundesländer zuständig ist und für das Berufsfeld der Medizinischen Fachangestellten 125 Euro Gebühren für die Dokumentenprüfung erhebt. Für manche Berufe, die in der Zuständigkeit der Länder liegen, belaufen sich die Verfahrensgebühren häufig nur auf einen zweistelligen Eurobetrag.
Zu den Antragsgebühren der zuständigen Stellen kommen in der Regel Kosten für die einzureichenden Unterlagen hinzu, die zur Beschaffung von Dokumenten, für Korrespondenz, Porto und Kopien (in Einzelfällen sogar Reisekosten), bei der Beglaubigung oder bei ihrer Übersetzung ins Deutsche entstehen. Wenn zentrale Dokumente fehlen oder die vorhandenen Zeugnisse nicht eingeschätzt werden können, kann eine Qualifikationsanalyse erforderlich werden, die ebenfalls mit Kosten verbunden ist.
Die tatsächliche Höhe der Kosten hängt stark von der konkreten Vorgehensweise der jeweiligen zuständigen Stelle ab. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass sie sich im Einzelfall bis auf dreistellige Beträge summieren können. Die zuständigen Stellen versuchen jedoch, den finanziellen Aufwand für die Antragsteller so gering wie möglich zu halten.
Der Zeitpunkt, zu dem die Gebühren fällig werden, ist ebenfalls von der zuständigen Stelle abhängig. Gebühren können beim Start oder nach Abschluss des Verfahrens verlangt werden. In der Regel sehen die Gebührenordnungen die Möglichkeit von Ratenzahlungen vor. Hiervon wird in der Praxis allerdings bislang nur selten Gebrauch gemacht.
Wer im Anschluss an eine festgestellte teilweise Gleichwertigkeit eine volle Gleichwertigkeit anstrebt, muss zudem mit Kosten für die erforderliche Anpassungsqualifizierung rechnen.